No. 19
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 09. Mai
1834
vierter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1834 Nr. 19 Seite 1]

Vorladungen.

        In der Debit=Sache des Schustermeister Diederich Stoffers des älteren hieselbst ist zur Erklärung über die Professa durch das Corps der Gläubiger, zur Ableistung des Manifestations=Eides von Seiten des Gemeinschuldners, desgleichen zur Erstigkeits=Ausführung, und endlich zum Versuch gütlicher Hinlegung dieser Schulden=Sache ein Termin auf

den 16ten k. M. Mai, Vormittags 10 Uhr,

anberaumt worden, wozu demnach die nicht präcludirten Stoffersschen Creditoren bei Strafe des Ausschlusses, und respve. der anzunehmenden Genehmigung der Beschlüsse der erscheinenden Gläubiger, hiermit peremtorisch vorgeladen werden.
    Decretum Schönberg den 28. April 1834.

             Justiz=Amt der Landvogtey des Für=
                                     (L. S.)         stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


          Nachdem der Tischlermeister Boldt hieselbst unter Verzichtleistung auf ein Verfahren nach der Constitution vom 31. März 1812 sich zur Abtretung seiner Güter an seine Gläubiger bereit erkläret, eine Untersuchung seines Vermögens=Zustandes Statt gehabt hat, auch die wider ihn anhängigen Partikular=Processe sistiret, und die erforderlichen Sicherheits=Maaßregeln ergriffen worden sind: so werden nunmehr alle diejenigen, welche aus irgendeinem Rechtsgrunde Ansprüche und Forderungen an den Tischlermeister Boldt und sein Vermögen, in specie an das ihm zuständige, in der Hinterstraße hieselbst belegene Wohnhaus c. p. zu haben vermeinen, hierdurch öffentlich peremtorie geladen, dieselben in dem auf

den 5ten July d. J.

praefigirten Termine specifice anzumelden und sofort zu verificiren, eo sub praejudicio pro omni comminato, daß sie damit von der gegenwärtigen Masse für immer werden praecludirt und ohne Rücksicht auf später producirte Beweisthümer inter chirographarios werden locirt werden.
Cröpelin den 21. April 1834.

Großherzogliches Stadtgericht.    


Verkaufs=Anzeigen.

        Das Wohnhaus des Schustermeisters Kietzmann zu Herrnburg soll mit Zubehör in vim

[ => Original lesen: 1834 Nr. 19 Seite 2]

executionis öffentlich, durch das Meistgebot verkauft werden. Es sind hierzu 3 Termine, als:

1ster Termin auf den 3ten April d. J.
2ter = = = 21sten  = = =
3ter = = = 12ten Mai = =
jedesmal Morgens 11 Uhr, angesetzt worden, wozu Kaufliebhaber hiedurch vor das unterzeichnete Gericht geladen werden. Die Bedingungen sollen im ersten Termine regulirt werden.
      Zugleich werden alle diejenigen, welche dingliche Ansprüche an dieses Haus c. p. zu haben vermeinen, zu deren Angabe und Bescheinigung im 3ten Licitations=Termine beim endlichen Nachtheil des Ausschlusses, hiermit aufgefordert.
    Decretum Schönberg den 12ten März 1834.

             Justiz=Amt der Landvogtey des Für=
                                     (L. S.)         stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


        Eingetretener Umstände wegen sollen die, zur Schneider Schröderschen Concurs=Masse gehörigen Grundstücke, als

         1) das, der Kirche hieselbst gegenüber belegene Haus mit Zubehör,
         2) die Ländereien auf hiesiger Feldmark:
               3 Scheffel Aussaat im Bünsdorfer Kamp,
      2 1/2 Scheffel im Langen Kamp,
      2 1/2 Scheffel im Mühlenkamp und
      ein halbes Loos im Galgen-Moor
anderweitig öffentlich meistbietend verkauft werden, wozu Kaufliebhaber hiemittelst
zum 29. April
= 13. Mai, und
= 27. Mai,
jedesmal Morgens 10 Uhr,
Gerichtswegen geladen werden, um, in Gemäßheit der ihnen bekannt zu machenden Bedingungen, ihr Geboth abzugeben und im dritten Termine den, mit Vorbehalt des Gleichgebothsrechtes der Schröderschen Creditoren, zu ertheilenden Zuschlag, zu gewärtigen.
    Decretum Schönberg den 9ten April 1834.

             Justiz=Amt der Landvogtey des Fürsten=
                                     (L. S.)         thums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


          Von der Lütgenhöfer Gutsherrschaft ist das unterzeichnete Gericht beauftragt die Ueberreste der durch den Brand in der Nacht vom 4. auf den 5. d. M. zerstörten Oelmühle zum Flechtkrug zu Prieschendorf gehörig, so wie auch die dazu gehörigen übrig gebliebenen Gebäude nebst den dazu gelegten Ländereien und Wiesen meistbietend zu vererbpachten und ist von uns zu diesem Zweck ein Termin auf

den 26. May d. J.

anberahmt, wozu wir sämmtliche Erbpachtliebhaber einladen, sich alsdann Morgens 10 Uhr vor uns hieselbst einzufinden, Bott und Ueberbott zu Protocoll zu geben und den Zuschlag unter Vorbehalt des Gutsherrlichen Consenses, zu gewärtigen.
          Die zu vererbpachtenden Gegenstände sind:

a) das massive Fundament der ehemaligen Oelmühle mit dem dazu gehörigen Grundwerke und Mühlenteiche, der zum Karpfenteich eingerichtet ist.
b) Der zur Oelmühle gehört habende größere Pferdestall, in welchem einstweilen eine Wohnung für den bisherigen Inspector der Oelmühle eingerichtet ist.
c) Der Stall desselben und Torfschauer.
d) Eine Dotation von circa 3000 QuadratRuthen Land und Wiesen mit dem Rechte auf diesen Grundstücken eine eigenthümliche Mühle zum beliebigen Betriebe irgend eines Fabrications=Zweiges einzurichten, zu dem falls eine Oelmühle etwa nicht wieder gewählt werden mögte, die Anlegung einer Papier=Mühle vielleicht am geneigtesten sein dürfte.
     Die Contracts=Bedingungen sind auf dem Hofe zu Lütgenhof einzusehen und gegen die Gebühr in Abschrift zu erhalten. Die zu vererbpachtenden Gegenstände, werden durch den Inspector Gundlach an Ort und Stelle nachgewiesen.
     Lütgenhof den 15. April 1834.

Zum Patrimonial=Gericht Verordnete.  


          Die für das hiesige Cholera=Hospital angeschafften, nicht gebrauchten ganz neuen Bettstellen mit Matratzen, Bett= und Handtücher, wollnen Decken, Nachtstühle, Tische und Stühle; ferner tannene Schlagbäume mit Zubehör, zwei alte tannene Pumpenbäume und ein Unter=Gestell von einer Feuer=Sprütze, sollen am 12ten May dieses Jahrs verkauft werden, und haben Käufer sich Vormittags 10 Uhr in dem Hause des Bürgermeisters Saß einzufinden.
    Schönberg den 30sten April 1834.

Bürgermeister und Rath.    


[ => Original lesen: 1834 Nr. 19 Seite 3]

          Am 20sten May 1834, sollen in dem Hause der Wittwe Parbs in Kuhlrade, gegen baare Bezahlung in N 2/3. z. v. verkauft werden: Grapen, Kessel, Laden, Schränke und allerlei Hausgeräthe. Käufer mögen sich gefälligst Morgens 9 Uhr einfinden.
      Carlow den 1sten May 1834.

Labann, Landreuter.    


Vermischte Anzeigen.

        Ich Unterzeichneter mache hiedurch bekannt, daß ein schöner Schimmel=Hengst bey mir steht, welcher früher dem Schulzen zu Rodenberg gehört, der ihn für etwas über 300 Rthlr. verkauft hat. Dieser Hengst ist bestimmt Stuten zu decken. Liebhaber die durch denselben ihre Stuten belegen lassen wollen, haben ein Sprunggeld von 3 Rthlr. und ein kleines beliebiges Trinkgeld für den Knecht zu entrichten.
    Schönberg den 8ten May 1834.

J. J. Spehr.      


        Am Sonntag den 4ten May ist dem Bauervoigt Frank zu Wesloh ein schwarzbuntes Kalb, nach den Hohemeiler Tannen hin, entlaufen; dasselbe hatte ein Tau- um den Hals. Dem Wiederbringer eine Belohnung.


Der ungarische Pferdehändler.

(Beschluß)

[Erzählung.]

[ => Original lesen: 1834 Nr. 19 Seite 4]


Der ungarische Pferdehändler.

[Erzählung.]


Rückblicke.

          Wie hoch der Werth eines Hundes bei den alten Deutschen angeschlagen wurde, geht aus folgenden Bestimmungen hervor.

          Ein Hundedieb mußte bei den Burgundern, wenn er nicht Strafe zahlte, vor dem versammelten Volke des Hundes Hinteren küssen.

          Bei den Angelsachsen betrug die Buße für einen erschlagenen Hund so viel Weitzen, als hinreichte, den am Schwanze aufgehangenen Hund zu bedecken.

          Eben so wurde der Hund bestraft, wenn Schaden durch ihn geschehen war. So enthalten die alemannischen Gesetze diese Verordnung: wenn ein Hund Jemanden todt gebissen hat, der Herr desselben aber das Wehrgeld (Strafgeld) nicht zahlen will, so wird der Hund 9 Fuß hoch über seiner Thür aufgehangen, bis es verfault.

          Bei den heidnischen Deutschen mußte der Bräutigam für die Braut eine Summe bezahlen, welche das Haupt der Familie erhielt. Die Vermählung geschah häufig öffentlich, indem das Brautpaar Ringe wechselte, (sinnbildliche Darstellung der Vereinigung,) oder indem die Braut in einen Schuh trat, welchen der Bräutigam mitbrachte, (sinnbildliche Darstellung des gemeinsamen Lebensweges u. Wandels). Wenn eine Ehefrau auf Untreue ergriffen ward, so hatte der Mann das Recht, das Weib und den Verführer auf der Stelle zu tödten, ohne Strafe bezahlen zu müssen.

          Weib und Kind war Eigenthum des Mannes, welcher, wenn er in Gefahr war, wegen Schulden seine Freiheit zu verlieren, beide verkaufen konnte.

          Wenn ein Schuldner sein Haus den Gläubigern überlassen mußte, so sprang er barfuß und im Hemde mit einem Stabe über den Zaun, welcher das Haus umgab. Daher die Redensart: Haus und Hof mit dem Rücken ansehen.

          Im 5. und 6. Jahrhunderte unserer Zeitrechnung galt bei den Sachsen ein Ochse 1 Thlr., bei den Schwaben der beste Ochse 1 Thlr. 16 Gr., bei den Niederländern 2 Thlr., ebendaselbst ein Hengst 6 Thlr., eine Stute jedoch nur 3 Thlr.


Brodt=Taxe der Stadt Schönberg

für den Monat Mai 1834.

Weitzen=Brodt mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen: Pfd. Loth. Qt.
ein zwei Schillings=Strumpf 1 18
ein Schillings=Strumpf 25
ein Sechslings=Semmel 12 2
ein Dreilings=Semmel 6 1
Rogken=Brodt von gebeuteltem Mehl, mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen:
ein 4 Schillings=Brodt 4 2
ein 2 Schillings=Brodt 2 1
ein Schillings=Brodt 1 2
ein Sechslings=Brodt 16 1
Grob Hausbacken=Brodt ohne Aufbrodt:
ein 4 Schilling=Brodt 6 12
ein 2 Schillings=Brodt 3 6
ein Schillings=Brodt 1 19
ein Brodt zu 10
          soll kosten 61/4 Schillinge.

Bürgermeister und Rath.    


Getraide=Preise in Lübeck
vom 6. Mai.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 66
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 58
              Petersburger 70
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 32
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 34
Erbsen, Brecherbsen 58
             Futtererbsen
Wicken 40
Buchweitzen 34
Winter=Rapsaat die Tonne Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat
Schlagleinsaat 14


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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