No. 10
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 07. März
1834
vierter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1834 Nr. 10 Seite 1]

Das Verbot, auswärts fabricirten Branntwein in das hiesige Fürstenthum zu bringen, ist in neuerer Zeit öfters überschritten worden, weshalb die diesfallsige Landesherrliche Verordnung hiemittelst wieder in Erinnerung gebracht wird:

Wir Carl, von Gottes Gnaden
Herzog zu Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf
zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc. bzw. usw..etc. bzw. usw..

Durch Beschwerden über die unerlaubte Einfuhr auswärtigen Kornbranntweins veranlaßt, verordnen Wir hiemit wie folgt:
1) die Einfuhr alles fremden in Unserm Fürstenthum Ratzeburg nicht fabricirten Kornbranntweins wird hiemit, bei Strafe der Confiscation, verboten, dergestalt, daß die eine Hälfte des solchergestalt confiscirten Kornbranntweins dem Branntweinbrennerei=Pächter, in dessen District derselbe confiscirt worden, die andere Hälfte aber der resp. Districts=Armencasse anheim fallen soll. Und wie zwar
2) jedem Einwohner Unsers Fürstenthums Ratzeburg es frei; gelassen wird, ob er seinen Kornbranntwein von der Schönberger, oder Mechower, oder Stover Branntweinsbrennerey nehmen wolle, so soll jedoch
3) der Stover Branntweinbrennerey=Pächter nur in der Vogtey Stove und Rupensdorf, der Mechower Branntweinbrennerey=Pächter nur in der Vogtey Schlagsdorf, und der Schönberger Branntweinbrennerey=Pächter nur in dem vormaligen Amte Schönberg Kornbranntwein feil haben dürfen, und mithin keiner von ihnen in die Districte der andern Brannt=

[ => Original lesen: 1834 Nr. 10 Seite 2]

weinbrennerey=Pächter Branntwein transportiren oder dort Branntwein=Niederlagen haben, widrigenfalls die Strafe der Confiscation, wie solche ad 1. bestimmet worden, eintreten soll.
4) Die Vogtey Mannhagen, das Dorf Bennin und das Gut Dodow sollen, in Betracht ihrer Entlegenheit, von diesen Verfügungen nicht ergriffen werden.
          Gebieten und befehlen demnach den zu Unserer Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg verordneten Beamten, auf diese Unsere Verordnung sorgfältigst zu halten.
          Urkundlich haben Wir dieselbe eigenhändig unterzeichnet und mit Unserm Großherzoglichen Insiegel bekräftigen, auch gewöhnlichermaßen publiciren zu lassen befohlen.
      Gegeben Neustrelitz, den 22sten Februar 1816.

Carl,                        
G. H. von Mecklenburg.          
(L. S.)                                                                                             A. L. C. von Scheve.

    Schönberg den 26sten Februar 1834.

Großherzogl. Mecklenb. Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg.          
(L. S.)                                    A. v. Drenkhahn.        Karsten.         Reinhold.                 


Um der, seit einiger Zeit überhand nehmenden Zügellosigkeit und den Ausschweifungen in Krügen und Wirthshäusern, wozu insonderheit die Wirthe durch die Fährlässigkeit Anlaß geben, womit sie, bestehenden Verboten zuwider, über die festgesetzte Stunde hinaus, Versammlungen von Gästen in ihren Häusern dulden, Schranken zu setzen, werden hiedurch nachfolgende, in dieser Beziehung ergangene policeiliche Verfügungen, zur Nachachtung für jeden, den es angeht, zur öffentlichen Kunde gebracht:

1) Gastwirthe und Krüger, welche, und zwar auf dem platten Lande, länger als bis 10 Uhr Abends; in der Stadt Schönberg, länger als bis 11 Uhr Abends sitzende Gäste, oder Spiel und Tanz in ihren Häusern dulden, werden unausbleiblich in eine Strafe von 2 bis 5 Rthlr. D. Cour.;
2) solche Gastwirthe und Krüger, auch sonstige Hausbesitzer aber, welche, ohne vorgängige specielle obrigkeitliche Erlaubniß, Spiel und Tanz in ihren Wohnungen gestatten, in 5 bis 10 Rthlr. D. Cour. Strafe, dem Befinden nach, genommen, im Falle des Unvermögens aber zu angemessenem Gefängniß unfehlbar verurtheilt werden.
Schönberg den 19ten Februar 1834.

Großherzogl. Mecklenb. Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg.          
(L. S.)                                            A. v. Drenkhahn.        Karsten.         Reinhold.                


Vorladungen.

        Nachdem, auf erfolgte Insolvenzerklärung, dem Schustermeister Diederich Stoffers senior hieselbst das beneficium cessionis bonorum, salvis creditorum exceptionibus, zugestanden worden ist, so werden nunmehr, unter Eröffnung des formellen Concurses über das Vermögen des Schusters Stoffers, alle und jede, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche und Forderungen an den Gemeinschuldner und die abgetretene Vermögens=Masse zu haben vermeinen, hiemit peremtorisch geladen, solche in dem hierzu auf

den 20sten März dieses Jahres
Morgens 10 Uhr

praefigirten Liquidations=Termine genau anzugeben, auch, insoferne sie schriftliche Beweismittel darüber besitzen, durch Production derselben zu bescheinigen, oder zu erwarten, daß die nicht, oder sich nicht vorschriftsmäßig Meldenden mit ihren Zuständnis=

[ => Original lesen: 1834 Nr. 10 Seite 3]

sen für immer von der gegenwärtigen Concursmasse werden praecludirt und abgewiesen werden.
    Uebrigens ist wegen Sicherstellung der Masse diensame Verfügung getroffen worden.
    Decretum Schönberg den 28. Januar 1834.

             Justiz=Amt der Landvogtey des Fürsten=
                                     (L. S.)         thums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


        Auf Antrag Großherzoglicher Landvogtey hieselbst, werden folgende junge Männer, welche in den Jahren 1827 resp. und 1830 und bis jetzt sich, zur Genügung ihrer Militairpflicht nicht gestellet, als:

der Bäckergeselle Carsten Voß aus Rupensdorf,
= Schustergeselle  Johann Heinr. Lühr aus Herrnburg,
= Knecht Jochen Heinrich Woisin aus Lindow,
Jochen Hinrich Eckmann aus Rabensdorf,
Hans Jochen Heinrich Greßmann aus Schönberg,
Heinrich Jochen Friedrich Timm von Neuhoff,
Jochen Christoph Lender aus Schlagresdorf und
Hans Peter Heinrich Burmeister aus Demern
hiermit peremtorisch geladen, binnen drei Monaten a dato, vor unterzeichnetem Justizamte zu erscheinen und sich wegen unterlassener Erfüllung ihrer Militairpflicht zu rechtfertigen, widrigenfalls aber zu gewärtigen, daß nach Vorschrift der Verordnung vom 17ten Juli 1830 gegen sie werde verfahren, mithin das etwaige Vermögen der ausbleibenden confiscirt, sie selbst aber ihrer bürgerlichen Rechte im Vaterlande verlustig werden erklärt werden.
      Decretum Schönberg den 10ten Decbr. 1833.

Justiz=Amt der Landvogtey des Fürsten=
                                     (L. S.)         thums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


       Auf Antrag des Rathsdieners Kummerow hieselbst werden alle diejenigen, welche dingliche Ansprüche aus irgend einem Rechtsgrunde an ein ihm von dem Rathmann Spehr dahier verkauftes, vor dem Siemzer Thore belegenes, vormals Luethsches Haus mit Zubehör, aus den Handlungen des Verkäufers zu haben vermeinen, hiermit peremtorisch aufgefordert, solche in dem hierzu auf

den 21sten März dieses Jahres
Morgens 10 Uhr

anberaumten Liquidations=Termine vor hiesigem Justiz=Amte so gewiß anzumelden, als sie sonst durch den alsbald zu publicirenden Praeclusiv=Bescheid mit ihren praetensis für immer werden ausgeschlossen werden.
      Decretum Schönberg den 28. Januar 1834.

             Justiz=Amt der Landvogtey des Für=
                                     (L. S.)         stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


Vermischte Anzeigen.

          Holsteinsche Saatgerste vom ersten Einschnitt,
bei
                          Müller zu Römnitz.


          Es wird zur Anzeige gebracht, daß schon vor acht Tagen sich auf dem Lockwischer Hofe eine weiß und braun gefleckte Sau eingefunden hat, deren Eigenthümer bis jetzt nicht hat ermittelt werden können.


          Da der Schmiedemeister Wiese aus Rieps, in Schönberg gesagt hat, daß er von mir 280 Rthlr. gr. dän. Courant zu fordern hat, so mache ich solches zur Warnung für Jedermann hiemit bekannt, daß er dieses mit Unwahrheit gesprochen, und von mir nichts zu fordern hat.

Joachim Möller,            
Büdner zu Rieps.  


Vermischtes.

        Im Jahre 1818 entdeckte der Dr. Arnold auf der Insel Sumatra eine Blume, welcher er den Namen Rafflesia Arnoldi gab, und welche ein Schriftsteller mit Recht "den stolzen Riesen des Gewächsreichs" genannt hat. Nie hat man eine solche Blume gesehen. Der Umfang der völlig aufgeblüheten beträgt 9 Fuß; ihr Honiggefäß kann neun Nösel fassen; ihre Fruchtröhren sind so groß, wie Kuhhörner, und das ganze Gewicht der Blüthe mag 15 engl. Pfund betragen.


        Herr Temple erzählt in seiner neuen Reise nach Peru, er habe einen Condor geschossen, von dessen Größe er Folgendes mittheilt: er war von einer Flügel=Spitze zur andern, wenn man sie ausbreitete, zehn Fuß groß, die längste Feder, die man herauszog, war drei Fuß lang. Marko Polo beschreibt beide noch weit größer, indem er sagt: wenn die Flügel ausgebreitet sind, so messen sie

[ => Original lesen: 1834 Nr. 10 Seite 4]

von einer Spitze zur andern 40 Fuß; die Federn sind 20 Fuß lang und der Keil hat acht Zoll im Umfange.


        Das Alter der Schaafe erkennt man, wenn man ihre Vorderzähne untersucht. Die Anzahl derselben beläuft sich auf acht, und sie kommen während des ersten Jahres zum Vorscheine; sie sind insgesammt nicht groß. Im zweiten Jahre fallen die beiden mittelsten aus, und an ihre Stelle treten zwei neue, welche sich leicht dadurch unterscheiden lassen, daß sie größer sind. Im dritten Jahre fallen zwei andere kleine Zähne, Einer auf jeder Seite, aus, und werden von zwei größern ersetzt, so daß es dann vier große Zähne in der Mitte und zwei spitzige Zähne auf jeder Seite giebt. Im vierten Jahre giebt es sechs große Zähne, und es bleiben nur noch zwei kleine übrig. Einer an jedem Ende der Reihe. Im fünften Jahre fallen die übrigen kleinen Zähne vollends aus, und alle Vorderzähne sind groß. Im sechsten Jahre sind alle Zähne vollkommen, aber im siebenten, bisweilen auch noch früher, fallen einige aus oder brechen ab.


        In Aegypten werden die Eier ohne Beihülfe eines Vogels, mittelst Ofenwärme ausgebrütet. Diese Kunst gilt daselbst für ein Geheimniß, und ist nur den Bewohnern eines einzigen Dorfes bekannt, welche sie ihren Kindern als Erbstück nachlassen und ihnen verbieten, sie Fremden mitzutheilen.
        Ein solcher Brutofen ist von Backsteinen erbaut, ungefähr 9 Fuß hoch, und besteht aus 12 Abtheilungen, in deren jede 4 bis 5000 Eier ausgebrütet werden können.
        Es wird angenommen, daß in ganz Aegypten an 386 solcher Oefen sich befinden, und diese Anzahl kann nicht vergrößert werden, da über jeden Ofen ein Beamter die Aufsicht haben muß und es Keinem erlaubt ist, seine Kunst ohne einen Erlaubnißschein vom Vorsteher des Dorfes auszuüben, welcher zehn Rthlr. für jeden Schein erhält. Wenn man nun annimmt, daß jährlich in jedem Ofen fünf oder sechs Brüten Statt finden und jedes Mal von vierzig bis achtzig Tausend Eiern, so steigt die Anzahl der jedes Jahr in Aegypten künstlich ausgebrüteten Küchlein auf hundert Millionen. Bei der Berechnung wird angenommen, daß ein Drittheil der in den Ofen gebrachten Eier verloren geht, und wirklich ist der Beamter nur für zwei Drittheile der ihm anvertraueten Eier verantwortlich, so daß er für fünf und vierzig Tausend Eier nur dreißig Tausend Küchlein abzugeben braucht. Hat er bei'm Ausbrüten Glück, so ist der Ueberschuß sein erworbenes Gut, das er zu den dreißig bis vierzig Rthlr. hinzuthut, welche ihm außer der Kost für seine sechsmonatliche Bemühung gezahlt wird.


Brodt=Taxe der Stadt Schönberg

für den Monat März 1834.

Weitzen=Brodt mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen: Pfd. Loth. Qt.
ein zwei Schillings=Strumpf 1 11
ein Schillings=Strumpf 21
ein Sechslings=Semmel 11
ein Dreilings=Semmel 5 2
Rogken=Brodt von gebeuteltem Mehl, mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen:
ein 4 Schillings=Brodt 3 26
ein 2 Schillings=Brodt 1 29
ein Schillings=Brodt 30 2
ein Sechslings=Brodt 15 1
Grob Hausbacken=Brodt ohne Aufbrodt:
ein 4 Schilling=Brodt 5 28
ein 2 Schillings=Brodt 2 30
ein Schillings=Brodt 1 15
ein Brodt zu 10
          soll kosten 63/4 Schillinge.

Bürgermeister und Rath.    


Getraide=Preise in Lübeck
vom 4. März.
Taler (Mecklenburg)
Waitzen, Mecklenburger und Holsteiner 70
Roggen, Mecklenburger und Holsteiner 60
              Petersburger 70
Gerste, Mecklenburger und Holsteiner 33
Hafer,   Mecklenburger und Holsteiner 34
Erbsen, Brecherbsen 62
             Futtererbsen 40
Wicken 36
Buchweitzen 34
Winter=Rapsaat die Tonne 191/2 Mark (Lübeck)
Sommer=Rapsaat
Schlagleinsaat 14


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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