No. 9
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Dienstags und Freitags

Schönberg, den 28. Februar
1834
vierter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1834 Nr. 9 Seite 1]

Um der, seit einiger Zeit überhand nehmenden Zügellosigkeit und den Ausschweifungen in Krügen und Wirthshäusern, wozu insonderheit die Wirthe durch die Fährlässigkeit Anlaß geben, womit sie, bestehenden Verboten zuwider, über die festgesetzte Stunde hinaus, Versammlungen von Gästen in ihren Häusern dulden, Schranken zu setzen, werden hiedurch nachfolgende, in dieser Beziehung ergangene policeiliche Verfügungen, zur Nachachtung für jeden, den es angeht, zur öffentlichen Kunde gebracht:

1) Gastwirthe und Krüger, welche, und zwar auf dem platten Lande, länger als bis 10 Uhr Abends; in der Stadt Schönberg, länger als bis 11 Uhr Abends sitzende Gäste, oder Spiel und Tanz in ihren Häusern dulden, werden unausbleiblich in eine Strafe von 2 bis 5 Rthlr. D. Cour.;
2) solche Gastwirthe und Krüger, auch sonstige Hausbesitzer aber, welche, ohne vorgängige specielle obrigkeitliche Erlaubniß, Spiel und Tanz in ihren Wohnungen gestatten, in 5 bis 10 Rthlr. D. Cour. Strafe, dem Befinden nach, genommen, im Falle des Unvermögens aber zu angemessenem Gefängniß unfehlbar verurtheilt werden.
Schönberg den 19ten Februar 1834.

Großherzogl. Mecklenb. Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg.          
(L. S.)                                            A. v. Drenkhahn.        Karsten.         Reinhold.                


Das Gesetz, wonach Jagdfrevel gerügt werden sollen, ist, nach Anzeige der Förster, in neueren Zeiten oft übertreten worden, weshalb denn gegen ertappte Contravenienten die gedroheten Nachtheile eingetreten

[ => Original lesen: 1834 Nr. 9 Seite 2]

sind. Damit sich nun Niemand mit der Unkenntniß des Gesetzes entschuldigen könne, wird dasselbe, seinem ganzen Inhalte nach, hiemittelst wiederholt in Erinnerung gebracht:

"Von Gottes Gnaden Carl,
Herzog zu Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf
zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc. bzw. usw..etc. bzw. usw..

Zur Verbesserung des Wild=Standes in Unserm Fürstenthum Ratzeburg, und zur Abhelfung der in dem Jagd=Wesen daselbst eingeschlichenen Mißbräuche, finden Wir Uns Landesherrlich bewogen, die wegen Erhaltung und Vermehrung des Wildpretts sowohl als wegen der Jagd=Excesse vormals erlassenen Edicte zu erneuern, mithin Kraft dieses zu verordnen und festzusetzen: daß das Wildprett in den Holzungen Unsers Fürstenthums Ratzeburg und wo es sich sonst daselbst aufhält, durchgehends geschont, und so wenig zur verbotenen Zeit, nämlich von Fastnacht bis Jacobi, als sonst von unberechtigten und unbefugten Jägern, außer von solchen, welche von der zeitigen Direction des Jagdwesens in Unserem Fürstenthum dazu besonders angewiesen sind, geschossen, geschlagen, oder sonst gefället werden soll, bei Vermeidung nachstehender Strafen:
für jeden Hirsch . . . . . . . . 100 Rthlr.
=   ein Stück Wild . . . . . . . . 50 Rthlr.
=   ein Hirsch=Kalb . . . . . . . . 40 Rthlr.
=   ein Wild=Schwein . . . . . . . . 60 Rthlr.
=   eine Lehne . . . . . . . . 30 Rthlr.
=   einen Fröschling . . . . . . . . 20 Rthlr.
=   ein Reh . . . . . . . . 40 Rthlr.
=   einen Auerhahn . . . . . . . . 100 Rthlr.
=   einen Haasen . . . . . . . . 10 Rthlr.
Gleichwie nun diese Strafen von jedem Contravenienten, wenn er auf der That betroffen wird, gefordert, oder derselbe, wenn er etwa die Geldbuße zu bezahlen nicht vermögte, von der competenten Gerichts=Behörde Unsers Fürstenthums mit verhältnißmäßiger harter Leibes=Strafe angesehen werden soll; so sollen auch Unberechtigte sich mit keinem Schieß=Gewehr, bei Verlust desselben und anderer willkürlichen Strafe, auf den Feldern und in den Holzungen betreffen lassen, wie denn auch keiner bei nachdrücklicher Strafe sich unterfangen soll, junge Haasen und anderes Wild= und Feder=Wildprett aufzufangen, oder Schwanen=, Gänse=, Enten=, Fasanen=, Rebhühner= und andere dergleichen Eier auszunehmen, oder deren Nester zu zerstören.
      Wir gebieten und befehlen demnach den gesammten Einwohnern Unsers Fürstenthums, wes Standes und Wesens sie seyn mögen, sich nach dieser Unserer Verordnung auf das genaueste zu achten, als auch Unseren Landes=Collegien, Beamten, Forst= und Jagd=Bedienten, auf deren Befolgung ernstlich zu wachen und zu halten.
      An dem geschiehet Unser gnädigster Wille.
      Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Herzoglichen Insiegel.
      Datum Neu=Strelitz den 8ten März 1810.

Carl, Herzog zu Mecklenburg.          
(L. S.)                                                                                  von Oertzen."

      Schönberg den 24sten Februar 1834.

Großherzogl. Mecklenb. Landvogtey des Fürstenthums Ratzeburg.          
(L. S.)                                    A. v. Drenkhahn.        Karsten.         Reinhold.                 


[ => Original lesen: 1834 Nr. 9 Seite 3]

Vorladungen.

      Nachdem die, zur gütlichen Ausgleichung des Greveschen Concurses gemachten Versuche erfolglos geblieben sind, ist, unter Berücksichtigung der, am 7ten November v. J. statt gehabten gerichtlichen Verhandlungen, eine Prioritäturthel abgefaßt worden, zu deren Publication hiemittelst alle zu den Acten bekannt gewordenen Gläubiger des Maurergesellen Greve zu Schlag=Resdorf, auf

den 3ten März d. J. Morgens 11 Uhr,

hiemittelst vorgeladen werden.
    Decretum Schönberg den 4ten Februar 1834.

             Justiz=Amt der Landvogtei des Fürsten=
(L. S.)                           thums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


        Nachdem der Herr Bürgermeister Roeper zu Cröplin, als General=Bevollmächtigter der verehelichten Schäfer geb. Zieske zu Laaslich im Preußischen, Testaments=Erbin des vormaligen Hufen=Pächters, demnächstigen Einwohners Joachim Friedrich Kaemmerer zu Klütz angezeigt: wie zwei zum Nachlasse des gedachten Defuncti gehörende Pöste resp. von 700 Rthlr. und 500 Rthlr. N2/3. intabulirt folio 94. des Gräflisch von Bothmerschen Hypothekenbuches, früher der Curatel der Kinder des wailand Försters Evers zu Everstorff zugestanden, demnächst aber nach dessen Ableben von seiner Wittwe gebornen Backberg, als Vormünderin ihrer, der Everschen Kinder zweiter Ehe an den obgenannten wailand Kaemmerer zu Klütz cediret, diese Cession auch von der Eleonore verehelichten Kelling gebornen Evers zu Hohen=Schönberg, genehmiget, dagegen aber noch die Ratihabition der beiden andern Eversschen Geschwister aus der ersten Ehe des wail. Försters Evers zu Everstorff, modo deren Erben, in specie der Erben des bescheinigtermaßen am 9ten Decbr. 1799 hier zu Grevesmühlen verstorbenen Jägers Johann Joachim Christian Evers zum Zwecke der Umschreibung dieser Pöste auf, den Namen der Kaemmererschen Testaments=Erbin nachzuweisen sey, und deshalb um Erlassung eines Erbschafts=Proclamatis gebeten hat, so werden solche Proclamata hiedurch erkannt, und alle diejenigen, welche

ein näheres oder gleich nahes Erbrecht an die Verlassenschaft des am 9ten December 1799 allhier verstorbenen Jägers Johann Christian Joachim Evers, als dessen vollbürtige Schwester die Eleonore verehelichte Kellling geb. Evers zu Hohen=Schönberg in Folge ihres Intestat=Erbrechts nachgewiesen hat, zu besitzen vermeinen; auch namentlich aus solchem Rechtsgrunde der Umschreibung gedachter Capitalien auf den Namen der Testaments=Erbin des wailand Kaemmerer, der verehelichten Schäfer gebornen Zieske zu Laaslich widersprechen zu können glauben,
hiemit peremtorisch geladen solche ihre Erbrechte und Widerspruchs=Rechte in dem

auf den 10ten May d. J.

Morgens 11 Uhr vor uns anberahmten Liquidations=Termine nicht nur anzumelden sondern auch sofort durch die in Händen habenden Beweisthümer gehörig klar zu machen, eo sub praejudicio pro omni, daß die verehelichte Kelling geborne Evers zu Hohen=Schönberg und die sonst sich etwa Meldenden und Liquidirenden, als die rechten Intestat=Erben des hier verstorbenen Jägers Johann Christian Joachim Evers angenommen, ratione derselben das erbetene Erbenzeugniß ausgestellt, und daß die nach erkannter Präclusion sich meldenden näheren oder gleich nahen Erben alle Handlungen und Dispositionen der als Intestat=Erben des mehrerwähnten Jägers Evers angenommenen Personen, namentlich die Ratihabition zur obenerwähnten Umschreibung der genannten Schuldpöste auf die verehelichte Schäfer geborne Zieske, anzuerkennen und zu übernehmen schuldig seyn sollen.
      Grevesmühlen den 20. Februar 1834.

Bürgermeister und Rath.


      Wenn der Krämer Kofahl zu Dassow sein daselbst belegenes Wohnhaus c. p. nebst dem dazu gehörigen sub Nr. 25. im großen Bruch belegenen Garten an den Herrn Postmeister Homann verkauft und um die Erlassung von Proclamata geziemend gebeten hat, so werden alle diejenigen, die aus irgend einem erdenklichen Grunde. Rechte und Forderungen an die verkauften Grundstücke haben oder zu haben vermeinen, hierdurch peremtorie geladen sich in dem auf den

9. April d. J.

Morgens 10 Uhr angesetzten Liquidations=Termine vor uns einzufinden und ihre sämmtlichen Ansprüche genau und ohne Vorbehalt zu Protocoll anzugeben sub praejudicio pro omni praeclusionis.
    Von vorstehender Anmeldungspflicht werden jedoch ausgenommen die Gutsherrschaft zu Lütgenhof und die Cämmerey zu Dassow wegen der laufenden und rückständigen Abgaben, wenigstens haben dieselben im Meldungsfall eine Erstattung der Kosten nicht zu gewärtigen.
      Lütgenhof den 23. Januar 1834.

Zum Patrimonial=Gericht Verordnete.   


[ => Original lesen: 1834 Nr. 9 Seite 4]

        Nachdem in Termine licitationis am 21. d. M. das dem Viertelsmann und Schustermeister Joachim Theede zugehörige Wohnhaus für die von dem Bürger und Fuhrmann Lohrmann hieselbst gebotene Summe von 610 Rthlr. N2/3tel demselben rein zugeschlagen worden, so werden nunmehr in Folge der Verkaufsbedingungen, um dem Käufer einen reinen Präclusiv=Abschied einhändigen zu können, alle diejenigen, welche aus einem rechtlichen Grunde Ansprüche an das von dem Viertelsmann Theede verkaufte Haus machen zu können glauben, hiedurch aufgefordert, diese in dem auf den

6ten Mai d. J.

berahmten Liquidations=Termine genau und specifice, also nicht in solle, anzugeben, und sofort durch Production der Original=Schuldpapiere zu bescheinigen, unter dem einmal für allemal angedroheten Nachtheil, daß sie damit ausgeschlossen werden und ihnen ein ewiges Stillschweigen auferlegt wird. Jedoch bedarf es von Seiten derjenigen Gläubiger, deren Forderung auf dieses Grundstück zu Stadt=Buch intabulirt ist, keiner Meldung, wenigstens haben sie keinen Ersatz der Liquidations=Kosten zu erwarten.
    Sternberg, den 24. Januar 1834.

Großherzoglich Stadt=Gericht hieselbst.  


Verkaufs=Anzeigen.

      Zum öffentlichen Verkauf des zur Concurs=Masse des Schustermeisters Diederich Stoffers senior hieselbst gehörenden, an der Achterstraße dahier belegenen Wohnhauses mit Zubehör, durch das Meistgebot, sind 3 Licitations=Termine, nemlich

1ster Termin auf den 17ten Februar
2ter - = =   6ten März
3ter - = = 20sten März d. J.
jedesmal Vormittage 11 Uhr, angesetzet, wozu Kaufliebhaber hierdurch vor Gericht geladen werden.

      Die Bedingungen sollen im ersten Termine regulirt werden. - Die Besichtigung des Grundstückes stehet jedem Interessenten, nach vorgängiger Meldung beim Landreuter Klockmann hieselbst, frey.
    Decretum Schönberg den 28. Januar 1834.

             Justiz=Amt der Landvogtey des Für=
(L. S.)                       stenthums Ratzeburg.
        Karsten.         Reinhold.


Bekanntmachung.

          Da der Kaufmann Abraham Marcus hieselbst zur Anzeige gebracht hat:

er beabsichtige sich mit der Demoiselle Philippine Levy aus Neustrelitz binnen kurzer Zeit ehelich zu verbinden, habe jedoch seine Zustimmung erteilt: daß demnächst die hier zwischen Ehegatten bürgerlichen Standes bestehende Gemeinschaft der Güter zwischen ihm und seiner künftigen Ehefrau nicht in Anwendung treten solle;
so wird solches hiedurch, dem Antrage des gedachten Kaufmannes A. Marcus gemäß Gerichtswegen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
    Signatum Rehna den 24sten Februar 1834.

Großherzogliches Stadt=Gericht.      


Vermischte Anzeigen.

        Da ein Gerücht geht, als sey ein Fuhrmann aus Schönberg in Mecklenburg bey mir mit seinen Pferden eingekehrt, welche Pferde gedachter Fuhrmann gleich darauf wegen bösartiger Krankheit habe todt stechen lassen müssen, so zeige ich der Wahrheit gemäß hiemit an, daß solches nur boshafte Verläumdung ist, und verpflichte mich, falls jemand auftreten würde, der mich überführen könnte, die Pferde des obgedachten Fuhrmanns im Stall gehabt zu haben 10 Rthlr. an die Armen zu bezahlen.
    Ich halte es für meine Pflicht gegen meine geehrten Gönner und Freunde, dieses zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und hoffe, daß dieses boshafte Gerücht meine Nahrung nicht schmälern werde.
     Lübeck den 13. Febr. 1834.

C. F. Poppe,                
Gastwirth im Blauen Beil in der     
großen Burgstraße.           


Getraide=Preise in Lübeck
vom 25. Februar.

        Waitzen 76 Taler (Mecklenburg) - Roggen 62 Taler (Mecklenburg) - Gerste 36 Taler (Mecklenburg) - Hafer 35 Taler (Mecklenburg) - Erbsen 66 Taler (Mecklenburg) - Wicken 36 Taler (Mecklenburg) - Buchwaitzen 34 Taler (Mecklenburg) - Rappsaat die Tonne 19 Mark (Lübeck) - Schlagleinsaat 14 Mark (Lübeck).


Gedruckt und verlegt von L. Bicker.


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