No. 53
Die Anzeigen erscheinen wöchentlich zweimal.
Dienstags und Freitags

Schönberg, den 31. Dezember
1833
dritter Jahrgang
Preis vierteljährlich 20 Schilling (Mecklenburg) jährlich 1Mark (Lübeck) 32Schilling (Mecklenburg).
Jahrgang
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[ => Original lesen: 1833 Nr. 53 Seite 1]

Wöchentliche Anzeigen

für das

Fürstenthum Ratzeburg.

Vignette

Enthaltend
Landesherrliche und Obrigkeitliche Verordnungen,
gerichtliche Vorladungen, öffentliche Bekanntmachungen, wie auch gemeinnützige und unterhaltende Aufsätze.

Wappen


Jahrgang 1833.


Schönberg.

Gedruckt und herausgegeben von L. Bicker.

[ => Original lesen: 1833 Nr. 53 Seite 2]

[Inventurvermerk: 57-1624, Mecklenburgische Landesbibliothek Schwerin]

[ => Original lesen: 1833 Nr. 53 Seite 3]

Register
über
die Landesherrlichen und obrigkeitlichen Verordnungen.
Vignette

 

  Nr.  
Landesherrliche Verordnung, betr. die vereinbarte gegenseitigeVerpflichtung zur Annahme hülfsbedürftiger Personen, Gesellen und Dienstboten, so wie eigentlicher Vagabunden aus dem Fürstth. Ratzeburg und den Großherz. Meckl. Schw. Landen 1
Publicandum wegen Erhebung der Militairsteuer auf das Jahr vom 1. Juli 1832 bis dahin 1833 3.4
Landesh. Zusatz=Artikel zu dem Privilegio der Tischlerzunft in Schönberg, insonderheit als nöthig befundene Modification des Art. 9. des Zunft=Privilegii 9
Landesh. Verordnung, betr. die Unterdrückung und das Verbot des von dem Magister Richter in Zwickau herausgegebenen Zeitblatts: Die Biene 11
Verordnung, daß diejenigen Arbeitsleute im F. R., welche ein eigenes Haus besitzen künftighin einen Beitrag von 24 ßl. zur Districts=Armen=Casse zu erlegen verbunden seyn sollen 19
Bekanntm., betr. die Beitreibung der Beiträge zur hiesigen Armen=Casse 19
Bekanntm., daß der Dr. Böttcher in Rehna befugt ist, im hiesigen Fürstenthum die Einimpfung der Kuhblattern vorzunehmen 19
Bekanntm. wegen der Militair=Ausloosung 20.21
Bekanntmachung des §. 2. u. 5. aus dem dem Müllermeister Wieschendorf Allerhöchst ertheilten Pachtcontract, betreffend die Zwangsmahlgäste der Mühle 24
Bekanntm., daß ein Jeder, der das Amt eines Armenvorstehers in Folge der einmal ihn getroffenen Wahl, während des gesetzlichen Zeit=
[ => Original lesen: 1833 Nr. 53 Seite 4]
  Nr.  
raums von 3 Jahren verwaltet, wider seinen Willen nicht wieder zum Armenvorsteher in dem Districte erwählt werden darf 30
Bekanntm. wegen des Privilegiums für den geistlichen Rath Drem. Albioli, zur Herausgabe einer deutschen Uebersetzung der heil. Schrift 35
Bekanntm., betr. die Beitreibung der Beiträge zur hiesigen Armenkasse 36
Bekanntm. wegen der Militair=Freilassungsscheine 37
Bekanntm. wegen Ausbruchs der Cholera in Mölln 41
Bekanntm. wegen Aufhörens der Cholera in Mölln 45
Bekanntm. daß vom 1. Januar 1834 an die neue Hannoversche Pharmacopoe im hiesigen Fürstenthum Gesetzeskraft haben soll 49
Bekanntm., daß, in Gemäßheit Allerhöchster Landesherrl. Bestimmung für jeden der einzelnen Nahrungsbetriebe, zur Armenkasse von jedem Contributionspflichtigen beigetragen werden muß 49
Publicandum, betr. die Unterdrückung und das Verbot der in Stuttgart erscheinenden Neckarzeitung in allen deutschen Bundesstaaten 51


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