[ => Original lesen: 1833 Nr. 53 Seite 1] Wöchentliche Anzeigen
für das
Fürstenthum Ratzeburg.
Enthaltend
Landesherrliche und Obrigkeitliche Verordnungen,
gerichtliche Vorladungen, öffentliche Bekanntmachungen, wie auch gemeinnützige und unterhaltende Aufsätze.
Jahrgang 1833.
Schönberg.
Gedruckt und herausgegeben von L. Bicker.
[ => Original lesen: 1833 Nr. 53 Seite 2][Inventurvermerk: 57-1624, Mecklenburgische Landesbibliothek Schwerin]
[ => Original lesen: 1833 Nr. 53 Seite 3]Register
über
die Landesherrlichen und obrigkeitlichen Verordnungen.
|
Nr. |
Landesherrliche Verordnung, betr. die vereinbarte gegenseitigeVerpflichtung zur Annahme hülfsbedürftiger Personen, Gesellen und Dienstboten, so wie eigentlicher Vagabunden aus dem Fürstth. Ratzeburg und den Großherz. Meckl. Schw. Landen |
1 |
Publicandum wegen Erhebung der Militairsteuer auf das Jahr vom 1. Juli 1832 bis dahin 1833 |
3.4 |
Landesh. Zusatz=Artikel zu dem Privilegio der Tischlerzunft in Schönberg, insonderheit als nöthig befundene Modification des Art. 9. des Zunft=Privilegii |
9 |
Landesh. Verordnung, betr. die Unterdrückung und das Verbot des von dem Magister Richter in Zwickau herausgegebenen Zeitblatts: Die Biene |
11 |
Verordnung, daß diejenigen Arbeitsleute im F. R., welche ein eigenes Haus besitzen künftighin einen Beitrag von 24 ßl. zur Districts=Armen=Casse zu erlegen verbunden seyn sollen |
19 |
Bekanntm., betr. die Beitreibung der Beiträge zur hiesigen Armen=Casse |
19 |
Bekanntm., daß der Dr. Böttcher in Rehna befugt ist, im hiesigen Fürstenthum die Einimpfung der Kuhblattern vorzunehmen |
19 |
Bekanntm. wegen der Militair=Ausloosung |
20.21 |
Bekanntmachung des §. 2. u. 5. aus dem dem Müllermeister Wieschendorf Allerhöchst ertheilten Pachtcontract, betreffend die Zwangsmahlgäste der Mühle |
24 |
Bekanntm., daß ein Jeder, der das Amt eines Armenvorstehers in Folge der einmal ihn getroffenen Wahl, während des gesetzlichen Zeit= |
|
[ => Original lesen: 1833 Nr. 53 Seite 4]
|
Nr. |
raums von 3 Jahren verwaltet, wider seinen Willen nicht wieder zum Armenvorsteher in dem Districte erwählt werden darf |
30 |
Bekanntm. wegen des Privilegiums für den geistlichen Rath Drem. Albioli, zur Herausgabe einer deutschen Uebersetzung der heil. Schrift |
35 |
Bekanntm., betr. die Beitreibung der Beiträge zur hiesigen Armenkasse |
36 |
Bekanntm. wegen der Militair=Freilassungsscheine |
37 |
Bekanntm. wegen Ausbruchs der Cholera in Mölln |
41 |
Bekanntm. wegen Aufhörens der Cholera in Mölln |
45 |
Bekanntm. daß vom 1. Januar 1834 an die neue Hannoversche Pharmacopoe im hiesigen Fürstenthum Gesetzeskraft haben soll |
49 |
Bekanntm., daß, in Gemäßheit Allerhöchster Landesherrl. Bestimmung für jeden der einzelnen Nahrungsbetriebe, zur Armenkasse von jedem Contributionspflichtigen beigetragen werden muß |
49 |
Publicandum, betr. die Unterdrückung und das Verbot der in Stuttgart erscheinenden Neckarzeitung in allen deutschen Bundesstaaten |
51 |
|