[ => Original lesen: 1833 Nr. 23 Seite 1] Vorladungen.
Antragsgemäß sind alle diejenigen, welche an das, von dem Tischlermeister Carl Willers dem Lohgärber Kallmeyer verkaufte, am See hieselbst belegene Wohnhaus nebst dabei befindlichem Garten, Ansprüche irgend einer Art zu machen haben, zur Anmeldung und sofortigen Bescheinigung derselben, und zwar Auswärtige durch hierortswohnhafte Bevollmächtigte, auf den
zu Rathhause hieselbst verabladet; idque sub praejudicio praeclusionis.
Ratzeburg den 30. Mai 1833.
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Königlicher Stadt=Commissarius, |
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Bürgermeister und Rath. |
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in fidem |
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J. Richter, |
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Stadtsecretair. |
Extractus proclamatis.
In denen Mecklenburg Schwerinschen Intelligenzblättern befindet sich in extenso ein von diesem Gerichte heute erlassenes Proclama inserirt, worin die Gläubiger des sich auf die hohe Constitution vom 31sten März 1812 berufen habenden hiesigen Bürgers und Schlächtermeisters Caspar Schumacher, ad liquidandum
auf Freitag den 19ten Julii d. J.
Morgens 10 Uhr
und ad transigendum
auf Freitag den 30sten August d. J.
Morgens 10 Uhr
respective sub poena praeclusi et perpetui silentii, et sub praejudicio consensus vorgeladen worden sind, — welches hiemittelst weiter öffentlich bekannt gemacht wird.
Gadebusch den 29sten April 1833.
Großherzogliches Stadt=Gericht hieselbst.
J. F. Ebert.
Verkaufs=Anzeigen.
Auf Andringen des Herrn Kaufmanns Thee in Lübeck sollen, wegen einer eingeklagten Capitalforderung von 4200 N2/3. nebst Zinsen und Kosten, sämmtliche, nachspecificirte, dem Krämer Christian Thomssen hieselbst gehörende Grundstücke in vim executionis öffentlich, durch das Meistgebot, verkauft werden, als:
1) |
ein an der Siemzer Straße belegenes Wohnhaus mit Zubehör; |
[ => Original lesen: 1833 Nr. 23 Seite 2]
2) |
an Wiesen: |
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a. |
das Horst=Moor bei Klein=Siemz belegen, |
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b. |
das Krämer=Moor, vor dem Siemzer Thor, neben dem Kirchhofe, |
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c. |
das Schinderkuhl=Moor, in der Nähe des vormaligen Schindangers, neben dem Moor des Ratsherrn Kniep belegen; |
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d. |
das Galgen=Moor vor dem Sabower Thor, zwischen Schmidt und Lenschow; |
3) |
folgende Ackerstücke: |
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a. |
im Spiegel=Felde zwischen Grath und Grundt |
6 Scheffel. |
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b. |
daselbst, zwischen Borchert und Fick |
7 Scheffel. |
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c. |
daselbst, bei Asmus Boye |
6 Scheffel. |
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d. |
die Wendejahrt daselbst |
7 Scheffel.
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NB. alle 4 Stücke diesjährige Brache. |
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e. |
im langen Kamp, zwischen Groth und Jochen Burmeister |
4 Scheffel. |
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f. |
im langen Kamp, zwischen Borchert und Grevsmühl |
6 Scheffel. |
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g. |
daselbst am Drönnberge, zwischen Fick und Burmeister |
4 Scheffel. |
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h. |
auf dem Kurzen=Kamp, zwischen Waack und Grevsmühl |
7 1/2 Scheffel. |
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i. |
im Bünsdorfer Kamp, zwischen Vock und Boye. |
7 Scheffel. |
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k. |
auf dem Moor=Kamp, zwischen Fick und Burmeister |
4 Scheffel. |
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l. |
auf dem Rübekamp, zwischen Oldenburg und Groth |
2 Scheffel. |
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m. |
auf dem Schlauenkamp, zwischen Fock und Grevsmühl |
7 Scheffel. |
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n. |
auf dem Steert, bei Wittwe Freitag |
4 Scheffel. |
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o. |
auf dem Mühlenkamp, bei Burmeister |
4 Scheffel. |
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p. |
daselbst, zwischen Fock und Freitag |
7 Scheffel. |
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q. |
daselbst, zwischen Fock und Waack |
7 Scheffel. |
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(Die Ackerstücke von lit. e.—q. incl. sind mit Winter= respve. und Sommersaat bestellt.) |
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Es sind hiezu 3 Termine angesetzt, und zwar
1ster Termin auf den 17. Mai,
2ster Termin auf den 31. Mai,
3ter Termin auf den 14. Juni |
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d. J., jedesmal Vormittags 11 Uhr, wozu demnach Kaufliebhaber, mit der Bemerkung, daß die Grundstücke einzeln und so, daß mit dem Verkauf der Ländereien der Anfang zu machen, auf den Bot gebracht werden sollen, eingeladen werden. Die Verkaufsbedingungen sollen im ersten Termine regulirt werden; auch steht die Besichtigung der Grundstücke den Interessenten, nach vorgängiger Meldung beim Raschmacher Oldörp dahier, frei.
Zugleich ist zur Ausübung des creditorischen Gleichgebotsrechts Termin auf
den 21sten Junii;
zur Anmeldung und Bescheinigung aller und jeder dinglichen Ansprüche an die zu Kauf gestellten Grundstücke aber, Terminus auf
den 13ten Junii d. J.,
Morgens um 11 Uhr, anberaumt worden, wozu die respven. Interessenten, bei Strafe des Ausschlusses und der Abweisung, hiermit peremtorisch vor Gericht geladen werden.
Decretum Schönberg den 2. Mai 1833.
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Justiz=Amt der Landvogtey des Fürsten= |
(L. S.) |
thums Ratzeburg. |
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Karsten. |
Reinhold. |
Zum öffentlichen meistbiethenden Verkaufe des zur Debitmasse des Kaufmanns Gußmann gehörigen in der Langenbrücker Vorstadt belegenen Gartens mit darauf befindlichem Garten=Hause ist erster Termin auf
zweiter Termin auf
und dritter und letzter Termin auf
zu Rathhause hieselbst angesetzet.
Ratzeburg den 19. April 1833.
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Königlicher Stadt=Commissarius, |
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Bürgermeister und Rath. |
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in fidem |
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(L. S.) |
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J. Richter, |
Stadtsecretair. |
Am Dienstage den 18ten Juny d. J. sollen im Prediger Wittwenhause zu Dassow, Mobilien, als: Sopha, Stühle, Tische, Schränke, eine Wanduhr; ferner Hausgeräth und Kuchengeschirr aller Art, so wie auch einiges weniges grobes Leinenzeug und Leute=Betten, in öffentlicher Auction, gegen sofortige baare Bezahlung in N2/3 verkauft werden, wozu Kaufliebhaber sich gedachten Tages Morgens 9 Uhr einfinden wollen.
Lütgenhof den 3. Juny 1833.
F. H. A. Paepke.
[ => Original lesen: 1833 Nr. 23 Seite 3]Vermischte Anzeigen.
Aus meinen wohl assortirten Manufactur Waaren=Lager wird fortwährend zu Einkaufspreisen gegen baare Zahlung, verkauft.
Schönberg den 9ten Mai 1833.
G. Simonis.
Holzverkauf.
J. D. Gültzow in Israelsdorf
empfiehlt sich mit Eichenen Bäumen von verschiedener Dicke und Länge, zum billigen Preise. Kaufliebhaber wollen sich bald bei ihm einfinden.
Hansens Schicksale.
[Erzählung.]
[ => Original lesen: 1833 Nr. 23 Seite 4]Hansens Schicksale.
[Erzählung.]
(Die Fortsetzung folgt.)
Brodt=Taxe der Stadt Schönberg
für den Monat Juni 1833.
Weitzen=Brodt mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen:
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Pfd. |
Loth. |
Qt. |
ein zwei Schillings=Strumpf |
1 |
11 |
— |
ein Schillings=Strumpf |
— |
21 |
2 |
ein Sechslings=Semmel |
— |
10 |
3 |
ein Dreilings=Semmel |
— |
5 |
1 |
Rogken=Brodt von gebeuteltem Mehl, mit dem Aufbrodt auf einen Schilling eines halben Dreilings werth, soll wägen: |
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ein 4 Schillings=Brodt |
4 |
2 |
— |
ein 2 Schillings=Brodt |
2 |
1 |
— |
ein Schillings=Brodt |
1 |
— |
2 |
ein Sechslings=Brodt |
— |
16 |
1 |
Grob Hausbacken=Brodt ohne Aufbrodt: |
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ein 4 Schilling=Brodt |
6 |
12 |
— |
ein 2 Schillings=Brodt |
3 |
6 |
— |
ein Schillings=Brodt |
1 |
19 |
— |
ein Brodt zu |
10 |
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— |
soll kosten 6 1/4 Schillinge. |
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Bürgermeister und Rath.
Gedruckt und verlegt von L. Bicker.
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